“Knopf im Ohr” – lassen Sie sich nicht verwirren!

Beim häufig besprochenen Urteil des EuGH ging es um die Schutzfähigkeit der Positionsmarke eines Knopfes im Ohr von Stofftieren. Die Margarete Steiff GmbH begehrte das europaweite Monopol ihre Produkte mit einem solchen Knopf zu kennzeichnen.

Markenschutz für das Kennzeichen “Knopf im Ohr” besteht allerdings bereits seit 1904. Unter der Registernummer 78878 führt das Deutsche Patent- und Markenamt die entsprechende Wortmarke mit Schutz in der Klasse 28 (Spielzeug aus Filz und ähnlichem Material).

Quelle: DPMA

EuGH: Rechtssachen T-433/12 und T-434/12

Über die Eintragungsfähigkeit dieser Gemeinschaftsmarkenanmeldungen wird heute entschieden.


Markennummer EM09439613
Rechtsstand Gelöscht
Anmeldesprache erste DE, zweite EN
Typ Sonstiges
Anmeldedatum 12.10.2010
Beschreibung: Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform.
Nizzaklasse 28
Bildklasse 03.01.14, 03.01.16, 03.01.24, 09.01.08
Inhaber Margarete Steiff GmbH, Richard-Steiff-Str. 4, 89537 Giengen/Brenz, DE


Markennummer EM09439654
Rechtsstand Angemeldet
Anmeldesprache erste DE, zweite EN
Typ Sonstiges
Anmeldedatum 12.10.2010
Beschreibung Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist. Das Fähnchen ist schmaler als das Ohr, ragt aber der Länge nach über dieses hinaus. Der Knopf ist schmaler als das Fähnchen, das an den Seiten hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform.
Nizzaklasse 28
Inhaber Margarete Steiff GmbH, Richard-Steiff-Str. 4, 89537 Giengen/Brenz, DE

Quelle: HABM

Österreich: Imperialer Markenstreit

Der Kurier berichtet über den markenrechtlichen Konflikt um einen Veranstaltungsnamen.

Die Spanische Hofreitschule stützt ihre Ansprüche auf die in Österreich registrierte Wort-/Bildmarke


Markennummer AT00256078
Anmeldedatum 09.02.2010
Nizzaklasse 41, 43

Quelle: Österreichisches Patentamt

Was meinen die MarkenBlog Leser?

Ist der Anspruch gegen den "Ball Imperial" gerechtfertigt?

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