Neue FIFA Marken

Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) präsentiert die folgenden Markenanmeldungen seit Mai 2014:

TO A GREATER GOAL
EU Marke: 12856696
Nizzaklassen: 03, 04, 09, 12, 16, 18, 25, 28, 32, 36, 37, 42, 43
Anmeldedatum 08.05.2014


EU Marke: 12962429
Nizzaklassen: 16, 35, 41
Anmeldedatum 11.06.2014


EU Marke: 12962528
Nizzaklassen: 16, 35, 41
Anmeldedatum 11.06.2014


EU Marke: 12999819
Nizzaklassen: 03, 04, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43
Anmeldedatum 16.06.2014


EU Marke: 13000013
Nizzaklassen: 03, 04, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43
Anmeldedatum 16.06.2014

FOOTBALL WORLD CUP
EU Marke: 13014188
Nizzaklassen: 03, 04, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 43
Anmeldedatum 19.06.2014

Quelle: HABM

Die Gauchos…

Das Markenregister deckt auf:

So grillen die Gauchos!


EU Marke: 478875

So reiten die Gauchos!


EU Marke: 11897808

So tragen die Gauchos ihre Hüte!


EU Marke: 764506

So lachen die Gauchos!


Deutsche Marke: 1037210

Und so essen die Gauchos!


Deutsche Marke: 39404012

Quellen: DPMA, HABM

Wie die Gauchos gehen wissen wir ja schon!

Die Marke des Tages

Der EuGH hat entschieden:

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.

Rechtssache C?421/13

Es geht um die IR-Marke


Markennummer 1060321.

Der auf Basis einer US-Marke beantragten Internationalen Registrierung war in diversen Staaten, auch in Deutschland, der Schutz verweigert worden. Im Zuge der Schutzverweigerung durch das DPMA hatte sich das Bundespatentgericht mit folgenden Fragen an den EuGH gewandt.

1. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?

2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?

4. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?