EuG entscheidet über Sophienwald

Das Europäische Gericht musste in der Rechtssache
T?597/22 über die Klage der Sophienwald AG gegen die Nichtigkeitsentscheidung des der Beschwerdekammer des EUIPO entscheiden.

Die Marke

Registernummer 013448981
Quelle: EUIPO

war 2014 für Waren der Klassen 14 und 21 angemeldet und 2015 eingetragen worden.
Am 15. September 2020 stellte die Streithelferin, die Zalto Glas GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke. Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für nichtig.

Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde ein.

Die Beschwerdekammer stütze die Entscheidung des EUIPO und führte dazu aus:

Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum aus österreichischen Verkehrskreisen bestehe und sich die fraglichen Waren an den Endverbraucher richteten, aber auch den Fachverkehr, wie etwa Glaswareneinzel- oder –großhändler, ansprächen. Das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Begriff „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und sehe die Buchstabenfolge „Sw“ als reines Bildelement an, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.

Zweitens sei „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ habe aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.

Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen engen Zusammenhang mit Glaswaren aufwiesen, und dass die zum Nachweis der Bedeutung des Namens „Sophienwald“ für die böhmische Glaskunst (Tschechische Republik) herangezogenen Schriften geeignet seien, die über die Grenzen Österreichs hinausgehende historische Bedeutung des Namens „Sophienwald“ seit dem frühen 19. Jahrhundert zu belegen. Der Begriff „Sophienwald“ habe daher zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Fachverkehrskreise in Österreich auf den geografischen Ursprung der Waren hingewiesen bzw. sei als ein solcher Hinweis geeignet gewesen und daher als beschreibende Angabe zurückzuweisen.

Die daraufhin eingereichte Klage wurde vom Europäischen Gericht jetzt abgewiesen und die Nichtigkeit der Marke bestätigt.

Heute vor 10 Jahren

Das Fußball-WM-Halbfinale zwischen Brasilien und Deutschland am 8. Juli 2014 war die erste der beiden Halbfinalpartien der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Der mit fünf Titeln amtierende Rekordweltmeister Brasilien verlor das Spiel gegen den damals dreifachen Titelträger und späteren Turniersieger Deutschland mit 1:7. Als höchste Niederlage im Halbfinale einer Fußballweltmeisterschaft erhielt es in Brasilien den Beinamen Mineiraço,[1][2] sinngemäß etwa „Schock von Mineirão“.

Wikipedia

Dazu passt die Markenanmeldung vom 10.07.2014

7:1

Registernummer 302014004791

Geschützt für:


12 Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

16 Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Schreibwaren

35 Warenpräsentation; Werbe- und Marketingberatung; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Werbung, Werbedienstleistungen, Werbedienste, Marketing, Verkaufsförderung und diesbezügliche Beratung; Werbedienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im Internet; Werbematerialverteilung; Werbemaßnahmen durch Werbeschriften; Werbeplakatwandvermietung; Werbevermittlung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung in der Boulevard- und Fachpresse; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Werbung mittels Datenbanken; Werbung mittels Direktmarketing; Öffentlichkeitsarbeit

Quelle: DPMA