BPatG: Burg Lissingen

33 W (pat) 52/08

Leitsätze:

Burg Lissingen

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 42. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 20.10.2008. An diesem Tag wurden insgesamt 275 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302008051693

Nizzaklassen: 35, 36, 38, 39

302008066241

Nizzaklassen: 28, 35, 39

302008066577

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 43

302008066784

Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42

Quelle: DPMA

Schwarz-Gelb

CDU/CSU und FDP basteln in den Koalitionsverhandlungen am Regierungsprogramm – markenrechtlich ist ihrer Farbkombination aber überwiegend kein Erfolg beschieden.

Registernummer: 30609609
gelb/schwarz
Schutzunfähig – Zurückgewiesen

Registernummer: 39548232

Schutzunfähig – Zurückgewiesen

EU-Marke: 2600989

Gelöscht

Lediglich die folgenden Marken sind derzeit rechtskräftig eingetragen:

Registernummer: 30679579
schwarz.gelb.fair.
Nizzaklassen: 35, 36, 41

EU-Marke: 4091872

Nizzaklassen: 05, 29, 30, 32

Quelle: DPMA und HABM

Keine “Mighty Mouse” von Apple?

Bereits seit einiger Zeit mehren sich die Zeichen, dass Apple in Kürze eine neue Version seiner Computer-Maus vorstellen wird. Das Eingabe-Gerät soll statt Trackpoint oder Scrollrad Multitouch bieten, wird aber wohl auf den Namen “Mighty Mouse” verzichten müssen.

Wie der Peripherie-Hersteller “Man & Machine” jetzt bekannt gab, konnte die Firma aus dem US-Bundesstaat Maryland sich die Markenrechte für sein eigenes Produkt sichern.

Quelle: Chip Online

Fußballfans denken bei der Bezeichnung aber wohl eher an die glorreichen Jahre des Hamburger SV als Mighty Mouse Kevin Keegan durch die Bundesligastadien wirbelte.