BPatG: Linuxwerkstatt

25 W (pat) 65/08

Leitsatz:

Linuxwerkstatt

1. Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu “Volks.Handy u. a.” und “Schwabenpost”; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).

2. Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a. a. O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrens-gegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan.

3. In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese “Drittmarken” nicht verfahrensgegenständlich. Das Marken-gesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten.

Quelle: Bundespatentgericht

Kraft übernimmt Cadbury

Nach monatelangem Ringen haben sich der US-Nahrungsmittelriese Kraft und der britische Süßwarenhersteller Cadbury auf eine Übernahme geeinigt. Dies bestätigte Kraft am Dienstagmorgen.

Quelle: Zeit Online

Die älteste “CADBURY” Marke (Registernummer: 276106) im Register des DPMA datiert von 1921.
Der Schriftzug


(Registernummer: 973740)
ist seit 1977 im Markenregister des DPMA verzeichnet.

Zur Übersicht der verschiedenen Cadbury Marken.

Achtung die Webseite ist nicht geeignet für “trockene Schokoladenjunkies”!

Österreich: Gebührenänderung für die Markenanmeldung

Das österreichische Patentamt informiert über die Änderungen bei den Markengebühren ab 1. Januar 2010.

Einen zweiten Schwerpunkt der Novelle aus markenrechtlicher Sicht stellen die Änderungen im Bereich der Markengebühren dar, die unter dem Aspekt der Kostenwahrheit und administrativen Vereinfachung zu sehen sind.
Dabei bleibt für den Großteil der Markenanmeldungen (d.s. Anmeldungen mit bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen) die Gesamtgebührenhöhe gleich, allerdings sind die Gebühren in einem und zwar sofort am Anfang des Verfahrens zu entrichten. Eine etappenweise Zahlung der Gebühren, wie sie vor dem Inkrafttreten der Novelle möglich war, ist fortan ausgeschlossen. Die Klassengebühr (ab der 4. beanspruchten Klasse) erhöht sich von € 25,- auf € 40,-, die bisherige Schutzdauergebühr geht in der Anmeldegebühr auf. Änderungen gibt es ferner im Bereich der Gebührenrückzahlung bei Unterbleiben der Registrierung; Hier kommt es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einer Verringerung der retournierten Beträge, sofern die Anmeldung nicht bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium (d.h. vor Durchführung der Formalprüfung und vor Erstellung des Ähnlichkeitsprotokolls) zurückgezogen wird.

Die dargestellten Änderungen betreffen lediglich Anmeldungen und Anträge, die nach dem 1.1.2010 eingereicht werden.

CCCP im Markenregister

Aufstellung der “CCCP” Marken im Markenregister des DPMA

Nizzaklasse25:

Registernummer: 2018188

Rechtsstand: Gelöscht
Nizzaklassen: 09, 16, 25

Registernummer: 30339180
CCCP
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen
Nizzaklassen: 03, 14, 25

Registernummer: 30357294
CCCP by Max Gordon
Nizzaklassen: 03, 14, 25

Registernummer: 30421978
CCCP
Nizzaklassen: 21, 25, 34

Registernummer: 30422602
CCCP
Rechtsstand: Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklassen: 14, 18, 25

Registernummer: 30423213
CCCP
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen
Nizzaklassen: 16, 24, 25

Registernummer: 30539562

Nizzaklassen: 14, 18, 25

Alle “CCCP” Marken (Nizzaklassen 01 bis 45) aus dem Markenregister des DPMA.

Quelle: DPMA