Ein bedauerlicher Anlass für die Marke des Tages – Vicco von Bülow alias

(Quelle: HABM, Reg.Nr.: 9137795)
ist tot.
markenrechtliches Sammelsurium
Ein bedauerlicher Anlass für die Marke des Tages – Vicco von Bülow alias

(Quelle: HABM, Reg.Nr.: 9137795)
ist tot.
CMS bricht eine Lanze für den Aufbau von gewerblichen Schutzrechten in China.
Patente haben eine Schutzdauer von 20 Jahren. Marken können sogar „lebenslänglich“ bekommen. Betrachtet man nur die Fortschritte, die China beim Aufbau einer funktionierenden Judikative in den vergangenen 20 Jahren gemacht hat, und überlegt sich, wo China in weiteren 20 Jahren womöglich stehen wird, gelangt vielleicht doch zu der Erkenntnis, dass der Aufbau eines Schutzrechtsportfolios in China eine gute Investition war.
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 33. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
726 576
SECUMAR
Nizzaklasse: 09
778 930
Secu
Nizzaklassen: 09, 25
300 20 587
WAFER
Nizzaklassen: 01, 03, 05
300 46 419
Karriere-Jura
Nizzaklassen: 35, 41, 42
30 2010 066 143

Nizzaklassen: 19, 20
30 2011 002 563
BullRider
Nizzaklassen: 36, 38, 42
30 2011 003 651
Mona Vie
Nizzaklassen: 32, 35, 41
Quelle: DPMA
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 23.08.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 192 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302010053998

Nizzaklassen: 35, 36, 45
302010049479

Nizzaklassen: 16, 28, 41, 44
302010049573

Nizzaklassen: 35, 41, 42
302010050290

Nizzaklassen: 30, 32, 33
Quelle: DPMA
RA Peter Müller im Interview über newTLDs
Rote Sohlen sind – zumindest in den USA- nicht eintragungsfähig!
BUD-fight in Bulgaria goes to Budvar
Skyliners Frankfurt – neuer Name neues Logo
Apple and IKEA in China: is it just a matter of accepting the loss?
United States Patent and Trademark Office Issues 8 Millionth Patent
Škoda-Markenzeichen erneut modifiziert
Normen: MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1;
§ 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2;
PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3Leitsatz:
Schokoladenstäbchen
1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.
2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.
3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungs-varianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht