Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1062 vom 28.02.2012:
Strickipedia
Goddogott
Alte Haudegen
Koma in Roma
Wie Elke Sein
Quelle: Titelschutzanzeiger
markenrechtliches Sammelsurium
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1062 vom 28.02.2012:
Strickipedia
Goddogott
Alte Haudegen
Koma in Roma
Wie Elke Sein
Quelle: Titelschutzanzeiger
Im Streit zwischen der Smartbook AG und Qualcomm hat das Deutsche Patent- und Markenamt in München am vergangenen Donnerstag sein Urteil bekannt gegeben. Das hat die Smartbook AG heute mitgeteilt. Das Amt habe der von Qualcomm beantragten Löschung des Markennamens “Smartbook” sowie des Slogans “Smartbook for smart people” widersprochen.
Quelle: ZDNet
Der Streit um das Kennzeichen “Smartbook” war im Jahr 2009 ausgebrochen.

EU-Markenanmeldung 10555498
Nizzaklassen: 35, 38, 45
Typ: Sonstiges
Anmeldedatum: 12.01.2012
Beschreibung: Text to a car registration. The car registration is linked to the owner’s mobile number through a registration process, via the app which is downloaded on the phone or blackberry, or iPad or computer.
Quelle: HABM
Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.
71 560
ALPINA
Nizzaklasse: 14
Anmeldetag: 20.05.1904
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
149 801
Neguvon
Nizzaklasse: 05
Anmeldetag: 24.07.1911
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
Quelle: DPMA

Markennummer: EM10665214
Rechtsstand: Angemeldet
Typ: 3-D
Anmeldedatum: 22.02.2012
Nizzaklassen: 12, 28
Bildklasse 18.01.09, 98.04.00
Inhaber: Daimler AG
Quelle: HABM
Harzer Namensstreit abgeschlossen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens „Oberharz am Brocken“ unterlässt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung – wie bereits in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 19. November 2009 – 4 M 217/09 -) – im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde. Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gebe und ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfalte, folge dies daraus, dass die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden würden.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und damit mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.
OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 4 L 156/11 –
VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 9 A 247/09 MD –
Quelle: Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Zum Hintergrund des Streits um “Oberharz”.