Condom zu Aachen – Löschungsantrag zurückgewiesen

Vor etwa einem Jahr machte die Geschichte eines Geschichte über einen Löschungsantrag gegen die Marke “Condom zu Aachen” die Runde. Der Antragsteller sah religiöse Gefühle verletzt und beantragte die Löschung der Marke auf Basis von §8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Dieser Antrag wurde jetzt vom DPMA zurückgewiesen.

Die Marke verstößt also nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Löschungen (14/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

396 56 290
Mediday
Nizzaklassen: 03, 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 79 964
Waluiskaya Kristall
Nizzaklassen: 30, 32, 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 19 681
Arthropower
Nizzaklassen: 05, 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 21 945
Powersky
Nizzaklassen: 09, 16, 20, 38
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 21 947
Skycrypt
Nizzaklassen: 09, 16, 20, 38
Verfall (§ 49 MarkenG)

307 69 278
5 G+
Nizzaklassen: 06, 17, 19, 20, 27
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Mia san mia – in Deutschland verstanden, in Europa geschützt

Als Beitrag zum gestrigen Spitzenspiel ein Blick auf zwei Markenanmeldungen der FC Bayern München AG.

Deutsche Marke
Aktenzeichen: 3020100026405
Mia san mia
Anmeldedatum: 18.01.2010
Nizzaklassen: 16, 24, 25, 28, 38, 41, 43
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen

10.11.2011 Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„bayerische mundartliche Redewendung wird als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst”

Europäische Gemeinschaftsmarke
Markennummer: 9913047
Anmeldedatum: 21.04.2011
Nizzaklassen: 16, 24, 25, 38, 41, 43
Rechtsstand: Eingetragen

Quelle: DPMA, HABM

BGH: OSCAR

I ZR 75/10

OSCAR

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (“commercial effect”) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar-stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10 – Kammergericht
LG Berlin

Quelle: BGH