Google übernimmt

Die Neulinge im Markenportfolio von Google.

300 25 697

Nizzaklassen: 38, 39, 42

305 19 859

Nizzaklassen: 35, 36, 41

306 66 860
G-mail
Nizzaklassen: 9, 36, 38, 39, 40, 42

307 00 257
gbook.de
Nizzaklassen: 9, 35, 38, 39, 40, 42

307 21 793
G-Phone
Nizzaklassen: 9, 38, 42

307 78 371
G-fax
Nizzaklassen: 9, 38, 42

30 2008 025 183
G-Brief
Nizzaklassen: 9, 38, 39

30 2008 027 434
G-cents
Nizzaklassen: 9, 36, 38, 42

30 2008 030 687
G-words
Nizzaklassen: 35, 38, 42

Quelle: DPMA

BGH: ZAPPA

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke “ZAPPA” zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung “Zappanale” für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke “ZAPPA”. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival “Zappanale” aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke “ZAPPA” auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung “Zappanale” in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke “ZAPPA” mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens “zappa.com” stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “ZAPPA” dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens “ZAPPA Records” wird der kennzeichnende Charakter der Marke “ZAPPA” beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke “ZAPPA” verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung “Zappanale” für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a 232/07

OLG Düsseldorf -Urteil vom 15. Juni 2010 – 20 U 48/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH