EuG: Knud gegen Knut – das Urteil

Urteil in der Rechtssache T-250/10
Knut IP Management Ltd / HABM

Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT – DER EISBÄR zugunsten des Berliner Zoos

Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke KNUD hat das Gemeinschaftsmarkenamt
die Eintragung von KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd
zu Recht abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung des EuG

EuG: Knut vs. Knud

Heute steht vor dem Europäischen Gericht die Entscheidung im Markenstreit um “Knut” an.

Klage, eingereicht am 31. Mai 2010 – KNUT IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin (KNUT – DER EISBÄR)

(Rechtssache T-250/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien
Klägerin: KNUT IP Management Ltd. (London, England) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jaeckel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zoologischer Garten Berlin AG (Berlin, Deutschland)

Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2010 in der Sache R 650/2009-1 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke “KNUT – DER EISBÄR” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Zoologischer Garten Berlin AG.
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Deutsche Wortmarke “KNUD” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 28; deutsche Wortmarke “Knut der Eisbär” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 41; deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 39, 41, 42 und 43, deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 21, 25, 28, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und dem Widerspruch wurde umfassend stattgegeben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Quelle: curia.europa.eu

MontagsMarken 37. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 10.09.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 140 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302012048975

Nizzaklassen: 35, 41, 42

302012007495

Nizzaklassen: 06, 09, 20

302012007514

Nizzaklasse: 06

302012047898

Nizzaklassen: 09, 25, 28, 35

Quelle: DPMA

BPatG: SILVER EDITION

28 W (pat) 41/12

Leitsatz:

SILVER EDITION

Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Ver-wendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektror als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] – Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer – praktisch bedeutsamer und naheliegender – Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 – Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 – TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 – SWISS ARMY) hat wegen der Vorran-gigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

Quelle: Bundespatentgericht