Anfang September 2005 ist das MarkenBlog online gegangen.
So sah das damals aus.
Seitdem wurden 11.215 Beiträge und tausende Kommentar veröffentlicht und weit wichtiger, es resultieren aus dem MarkenBlog zahllose spannende und inspirierende Kontakte in die Markenwelt.
Sind die nachfolgenden Wort-/Bildmarken einander ähnlich oder ist eine Verwechslungsgefahr, ob der Unterschiede zwischen den Marken vornherein ausgeschlossen?
Quelle: curia.eu
Diese Entscheidung musste das Europäische Gericht in der Rechtssache T?466/24 fällen.
Die Widerspruchabteilung des EUIPO hatte eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung aufgehoben.
Mit der Klage beim Europäischen Gericht sollte die Entscheidung der Beschwerdekammer gekippt werden. Doch das Gericht wies die Klage zurück und führte aus:
In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nicht möglich sei, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Zwischenzeitlich wurde für die Wortmarke “BSW” (Registernummer 302024229692) eine Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers durchgeführt.
Zusätzlich wurde im Juni ein Widerspruch gegen die Marke erhoben.
Der Widerspruch wurde auf Basis der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke
Quelle: DPMA, Registernummer 1191091
erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 43.
Das Dienstleistungsverzeichnis umfasst:
Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Ausgabe von Kreditkarten; Grundstücks- und Hausverwaltung, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung; Hotel- und Zimmerreservierung; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Partyservice; Veranstaltung und Durchführung von Vergnügungsfahrten, Unterhaltung von Gästen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Be- und Überwachungsdiensten für Personen, Gebäude und Wertobjekte; Vermittlung von Dienstleistungen eines Computerprogrammierers; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen für dem öffentlichen Dienst angehörige Endverbraucher beim Bezug von Waren und Dienstleistungen; Werbung, Werbemittlung