Markenverband fordert härtere Strafen für Marken- und Produktpiraterie

Mit einer Rekordzahl von rund 43.700 Beschlagnahmen hat der europäische Zoll zwar seine erfolg­reiche Arbeit in 2007 fortsetzen können. Die gleichzeitig auf knapp 80 Millionen zurück gegangene Zahl beschlagnahmter Artikel zeigt aber, dass die Fälscher auf den gestiegenen Verfolgungsdruck durch den Versand kleinerer Gebinde reagieren, um das Risiko von Beschlagnahmeverlusten zu minimieren. Gleichzeitig haben die Fälschungen besonders rasant in den Bereichen zugenommen, die für Verbraucher extrem sicherheits- und gesundheitsrelevant sind: Im Vergleich zu 2006 wurden im Bereich Kosmetik fast drei Mal mehr Fälschungen beschlagnahmt; bei Lebensmitteln beträgt das Plus 62%. Auch bei Medikamenten fiel der Anstieg um mehr als die Hälfte erschreckend hoch aus.

„Markenpiraterie ist hochgradig kriminell. Sie schädigt nicht nur den Ruf der Marke sowie die Unternehmen und bedroht damit hierzulande Wohlstand und Arbeitsplätze – sie gefährdet auch Gesundheit und Leben der Verbraucher. Es ist deshalb dringend erforderlich, die Fälschung von Marken und Produkten besser zu bekämpfen und strafrechtliche Sanktionen zu verschärfen“, forderte Franz-Peter Falke, Präsident des Markenverbandes.

Nach wie vor werden der Kauf von Fälschungen und der Handel mit gefälschten Waren als reines Kavaliersdelikt abgetan. Grund hierfür ist, dass die Opfer und die verursachten Schäden meist un­sichtbar bleiben – wie auch die Hintermänner der Produkt- und Markenpiraterie. Diese organisierte Kriminalität kann nur mit dem Strafrecht wirksam bekämpft werden. Der Markenverband setzt sich deshalb dafür ein, eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug einzuführen, den Katalog der „schweren Fälle“ nach dem Vorbild des Betrugs zu erweitern und vor allem den Straftatbestand endlich in das Strafgesetzbuch zu überführen. „Der Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie wird von der Markenwirtschaft mit großem Aufwand und Einsatz geführt, damit sich Verbraucher auch weiter auf Marken und Qualität verlassen können“, so Falke.

Quelle: Pressemitteilung Markenverband

WIPO: Gebührenänderung Japan

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Japans im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung

Erster Teil:
Für eine Nizzaklasse: 115.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 88.- CHF

Zweiter Teil:
Für eine Nizzaklasse: 383.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 383.- CHF

Verlängerung

Für eine Nizzaklassen: 494.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 494.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. Juni 2008 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Löschungsanträge (21/2007)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 21. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

398 32 524
MINIGAP
Nizzaklasse: 07

300 20 273

Nizzaklasse: 28

304 15 971
selfness
Nizzaklassen: 16, 35, 39, 41

306 32 324
FitforFun
Nizzaklassen: 07, 11, 21

306 40 763
Pilsumer Leuchtturm
Nizzaklassen: 16, 35

306 40 797

Nizzaklassen: 14, 18, 25, 34

307 00 199
golden sun
Nizzaklassen: 18, 20, 24

307 29 493
PROPOPOL
Nizzaklasse: 05

307 39 959

Nizzaklassen: 14, 16, 20, 21, 25, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 41

307 68 577
Dreibitter
Nizzaklassen: 05, 29, 30

Quelle: DPMA

BPatG: Farbmarke Rot – Verkehrsdurchsetzung

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 57/07 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichtes in der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 31 881.4 beschlossen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 aufzuheben und die Marke als verkehrsdurchgesetzt anzuerkennen.

2. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die Marke aber für die beanspruchten Waren infolge ihrer Benutzung im Verkehr überwun-den (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

2.1. Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 – Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 – Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fasst ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Farbe als Unternehmenshinweis auf, so dass die Marke als verkehrsdurchgesetzt einzutragen ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61 – Philips; a. a. O. Rn. 52 – Windsurfing Chiemsee).

2.2. Die jahrzehntelange, ununterbrochene Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h. nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern, ist ebenso wie die Marktführerschaft der Anmelderin im Bereich der Loseblatttextausgaben gerichtsbekannt. Dem steht nicht entgegen, dass die Farbe stets in Kombination mit Firmenenblem und -namen der Anmelderin verwendet wird. Denn der Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert keine eigenständige Benutzung des beanspruchten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 26 – Nestlé/Mars).

2.3. Die seit 1935 andauernde, intensive Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren wird durch das vorgelegte Werbematerial aus dem Zeitraum von 1950 bis 2007 bestätigt, das eindeutig eine kennzeichnende Verwendung des angemeldeten Zeichens zeigt. Die abgebildeten Bände der Loseblatttextsammlungen sind in der beanspruchten Farbe eingefärbt, die zugleich auch als Schrift- und Hintergrundfarbe dominiert. Die zugehörigen Werbetexte wie „Die roten Beck’schen Loseblatt-Steuertextsammlungen; Beck’sche Rote Textausgaben; Die Roten Ordner kaufen Sie nur einmal; Lieblingsfarbe Beck-Rot; Identität in ROT; Die „Roten“: Fragen und Antworten“ stellen den beanspruchten Rotton als herkunftshinweisendes Gestaltungselement dieser Produkte heraus. Damit wird zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 – Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 – Gold-hase; GRUR 2003, 712, 7114 – Goldbarren).

2.4. Angesichts der Intensität und Dauer der Benutzung in der beschriebenen Form hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verkehrsdurchsetzung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2003 gegeben war. Eine Verschiebung des An-meldetags war daher nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

via: ipweblog

Die Marke

wurde unter der Registernummer 30631881 für Loseblatttextausgaben von Gesetzen (Nizzaklasse 16) für die Verlag C.H. Beck oHG in das Markenregister eingetragen.

DPMA: Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

In der 21. Kalenderwoche wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt der folgende Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe veröffentlicht:

Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 307 99 002.8
Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller: Schutzgemeinschaft Schwäbische Spätzle

Art des Erzeugnisses:
Klasse 2.7 Teigwaren

Quelle: DPMA