
MarkenBlog History: Heute vor 9 Jahren

BPatG: insolight [Wort-/Bildmarke] / SOLIGHT
Leitsatz:
- Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. - Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 – Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil
„insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech-und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede. - Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Quelle: Bundespatentgericht
MarkenBlog History: Heute vor 16 Jahren
EuG zum Prioritätsanspruch
Das Europäische Gericht bestätigt, dass der Widersprechende keine Priorität für die EUTM „COLORATURA“ gemäß Artikel 34 EUTMR geltend machen kann.
Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer (BoA) zu Recht entschieden hat, dass die am 28. September 2017 eingereichte deutsche Markenanmeldung nicht als erste Anmeldung gemäß Artikel 34 Absatz 4 EUTMR angesehen werden kann, da die frühere Anmeldung vom 21. Februar 2017 veröffentlicht worden war, wodurch sie öffentlich einsehbar war, und noch Rechte bestanden, da sie nach deutschem Recht (§ 64-70) wiederbelebt werden konnte.
Das Gericht betont, dass der Zweck des Prioritätsrechts darin besteht, eine einzige sechsmonatige Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die eine Markenanmeldung in einem Staat eingereicht hat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des WTO-Übereinkommens ist, eine identische EUTM-Anmeldung einreichen kann, ohne dass in der Zwischenzeit Widerspruchsanträge oder widersprüchliche Rechte geltend gemacht werden (§ 58).
Die Einreichung aufeinanderfolgender nationaler Markenanmeldungen, um ein Zeichen über diese sechsmonatige Prioritätsfrist gemäß Artikel 34 Absatz 1 EUTMR hinaus zu monopolisieren, widerspricht den Zielen der EUTMR. Eine solche Strategie könnte unabhängig von einer EUTM-Anmeldung aufeinanderfolgende sechsmonatige Sperrfristen schaffen, wobei eine EU-Anmeldung nur dann erfolgen würde, wenn ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke anmelden würde, wodurch das Prioritätssystem untergraben würde (§ 60-61). .
Darüber hinaus hält das Gericht die Rügen der Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben für unbegründet. Etwaige berechtigte Erwartungen, die sich aus dem Schreiben der Widerspruchsabteilung zur Bestätigung des Prioritätsanspruchs ergeben haben könnten, können die Beschwerdekammer nicht binden, die berechtigt ist, die Angelegenheit im Beschwerdeverfahren vollständig neu zu prüfen. Darüber hinaus konnte dieses Schreiben keine berechtigten Erwartungen wecken, da dem Anmelder der Unionsmarke keine Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Prioritätsnachweisen zu äußern, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens darstellt (§ 76-80).
Quelle: EUIPO
MarkenBlog History: Heute vor 17 Jahren

