
Registernummer: 302024233086
Ein historisches Clublogo hat der 1. Fußball-Club Nürnberg, Verein für Leibesübungen e.V. am 03.09.2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
markenrechtliches Sammelsurium
Ein historisches Clublogo hat der 1. Fußball-Club Nürnberg, Verein für Leibesübungen e.V. am 03.09.2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Vor einigen Tagen hatte ich um Abstimmung über die Verwechslungsfähigkeit der beiden Wort-/Bildmarken gebeten.
76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.
Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.
Das Bundespatentgericht korrigiert die Entscheidung des DPMA zur Schutzfähigkeit der Wortmarke “Autark4ever” in einem, nicht unerheblichen Detail.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.
1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).
2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. – 15 –
3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
Quelle: BPatG, AZ 29 W (pat) 513/22
Unionsmarkenanmeldung der NIKE Innovate C.V. beim EUIPO vom 08.05.2025.
Beansprucht wird der Markenschutz in der Klasse 35 für:
Operating an online marketplace featuring footwear and clothing; on-line retail store services featuring footwear and clothing; providing consumer product information on-line relating to footwear and apparel; retail store services featuring footwear and clothing; pop-up retail store services featuring footwear and clothing.
Quelle: EUIPO
Die Meisterschale der 2. Liga. Eingetragen unter der Registernummer
302009007635 für Ware und Dienstleistungen der Klassen 14, 25, 28, 35, 38 und 41.
Erfahrungsbericht einer Markenanmelderin, die in einen Konflikt mit einem Pharmakonzern gerät. Ohne die sich gegenüber stehenden Marken zu kennen, lässt sich schwer beurteilen, ob die Verwechslungsfähigkeit der Marken gegeben ist. Aber es werden einige typische Fehler und Missverständnisse bei der Markenanmeldung und Namensfindung beschrieben.