BPatG: Leitsatzentscheidung Smartgamr / smart games

Aktenzeichen: 30 W (pat) 21/22
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 3. Februar 2025, 30 W (pat) 21/2

Smartgamr / smart games


Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen.
Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als
Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene
Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.

Quelle: Bundespatentgericht

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *