Immer wieder hört man, dass DPMA bei der Prüfung absoluter Schutzhindernisse besonders streng sei – natürlich begegnen mir trotzdem im Markenregister regelmäßig Marken über deren Unterscheidungskraft und Eintragungsfähigkeit man sicherlich trefflich streiten kann. Das ist völlig normal, schließlich entscheiden dort Menschen und Menschen beurteilen Sachverhalte, zumal wenn diese nicht exakt messbar sind, eben unterschiedlich. Aber dann gibt es noch diese Marken, die nur ein Kopfschütteln verursachen, so wie zum Beispiel

Typ 3-D
Nizzaklasse 31, 39
Rechtsstand Eingetragen
Waren & Dienstleistungen
31  Frisches Obst und Gemüse; Iand- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse
39  Lagerung, Verpackung und Transport von Obst und Gemüse sowie land- und gartenwirtschaftlichen Erzeugnissen 
Quelle: DPMA
Oder stehe ich hier auf dem Schlauch?