MontagsMarken 07. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 16.02.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 220 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302015006041

Nizzaklassen: 16, 20, 42

302015012371

Nizzaklassen: 16, 25, 28, 41

302015012532

Nizzaklassen: 30, 35, 43

302015012377

Nizzaklassen: 14, 25, 28, 29, 33, 41, 43

Quelle: DPMA

Das Dreieck des Anstosses

shz.de berichtet über den Markenstreit zwischen Caterpillar und dem Spielzeughersteller Jamara. Caterpillar sieht durch ein gelbes Dreieck auf Spielzeugbaggern seine Markenrechte verletzt.

Das bekannte Caterpillar Logo mit dem Namensbestandteil “CAT” ist auch europaweit geschützt unter anderem auch für Spielzeug in der Klasse 28.


Markennummer 05028147
Nizzaklasse 01, 02, 04, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 31, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42

Auch eine Markenanmeldung für das gelbe Dreieck liegt beim Europäischen Markenamt vor. Allerdings sind hier nur die Klassen 07 und 12 also Maschinen und Fahrzeuge umfasst.


Markennummer 14221493
Nizzaklasse 07, 12

Quelle: HABM

Zu dieser registerlichen Situation passt auch die im Artikel beschriebene Auffassung des OLG.

125 Jahre Gebrauchsmusterschutz

Die rechtliche Grundlage für den Gebrauchsmusterschutz besteht seit 1891. Zum diesjährigen Jubiläum werfen wir jeden Monat ein anderes Schlaglicht auf den “kleinen Bruder des Patents”.
Die Anfänge des Gebrauchsmusterschutzes

Das erste Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 bestimmte in § 1, dass “Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Theilen derselben werden, insoweit sie den Arbeits- und Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt”.

Quelle: DPMA