EuG: The Coca-Cola Company / HABM

Urteil in der Rechtssache T-411/14
The Coca-Cola Company / HABM

Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen

Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig

Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an:

Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.

Coca-Cola hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung EuG

Der Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – die Umfrage

Im Zuge der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien den nachfolgenden Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt.

Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014

1. Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?

2. Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?

3. Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?

4. Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?

5. Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?

In den nächsten Tagen werden die eingegangenen Antworten hier veröffentlicht.

MontagsMarken 08. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 23.02.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 225 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302015030053

Nizzaklassen: 14, 16, 25, 41, 43

302015030068

Nizzaklassen: 16, 35, 40, 43

302015030078

Nizzaklassen: 03, 09, 14, 18, 25

302015030125

Nizzaklassen: 07, 09, 25, 28

Quelle: DPMA