Löschungsanträge (47/2010)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 47. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

399 51 820
Schwabenstrom
Nizzaklassen: 39, 40

306 20 278
Elements
Nizzaklasse: 12

307 22 536
COOLE STREICHER
Nizzaklasse: 41

30 2008 066 216
Vanessa
Nizzaklasse: 31

30 2010 010 584

Nizzaklassen: 35, 36

30 2010 014 978

Nizzaklasse: 20

30 2010 015 461

Nizzaklasse: 24

Quelle: DPMA

Veranstaltungshinweis

Gemeinsam mit dem Markenverband veranstaltet MARQUES (die europäische Organisation der Markenrechtsinhaber) ein Expertengespräch mit Richtern der deutschen Markengerichte zum Thema

„Die Gemeinschaftsmarke in der deutschen Praxis“.

Diese Veranstaltung steht in einer Reihe von Konferenzen zur Förderung des Austauschs zwischen Markeninhabern und Richtern der Gemeinschaftsmarkengerichte in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Bei der Veranstaltung werden deutsche Richter Vorträge halten über die wichtigsten Fragen des Gemeinschaftsmarkenrechts wie etwa Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr und gedankliche Verbindung, Benutzung, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und vieles mehr.

Wir möchten Sie sehr herzlich zu dieser interessanten Veranstaltung einladen. Die Veranstaltung findet am 3. Dezember beim Deutschen Patent- und Markenamt in München statt. Der Teilnahmebeitrag beträgt € 300,00 zzgl. MwSt. Das Programm finden Sie in der Anlage zu diesem Rundschreiben zu Ihrer freundlichen Kenntnisnahme. Bitte melden Sie sich unter dem folgenden Link an:

http://www.marques.org/Conferences/20101203/de-Default.asp

Quelle: Markenverband

BPatG: Unterschriftsmangel II

33 W (pat) 14/10

Leitsätze:

Unterschriftsmangel II

Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder – ersatzweise – der Abdruck seines Namens zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Original.

Fehlt es daran, so ist der Beschluss mangels gesetzlich vorgeschriebener Form unwirksam, was vom Bundespatentgericht festzustellen ist. Eine Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss nicht möglich (Weiterentwicklung von BPatGE 41, 44 f.).

Quelle: Bundespatentgericht