EU Erweiterung 2007

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt informiert über die Regelungen für die Systeme der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Rahmen der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft am 01.01.2007.

Die Ergebnisse der Verhandlungen mit Bulgarien und Rumänien über die Systeme
der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind gleich jenen, die auch mit den zehn Mitgliedstaaten, die der EU im Mai 2004 beitraten, vereinbart wurden; dazu zählen die automatische Erstreckung des Schutzes der Gemeinschaftsmarken und -geschmacksmuster sowie der Bestandsschutz älterer Rechte. Technisch wurde dies durch die Änderung der Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 159a Absatz 1 GMV und Artikel 110a Absatz 1 GGDV erzielt, wobei die restlichen Bestimmungen gleich bleiben.

UK: SPAM Marke

Nach 18 Monaten des Streites kann die Wortmarke Bopspam in Großbritannien eingetragen werden.

Das Unternehmen NetBop kann den Namen für seinen E-Mail Filter nach einer Vereinbarung mit dem Büchsenfleischproduzenten Hormel nutzen. Allerdings darf der Namensbestandteil Spam nicht besonders herausgestellt und lediglich kleingeschrieben werden.

Hormel ist Inhaber der Marke SPAM und mit der Benutzung des Wortes SPAM für unerwünschte E-Mailwerbung und der daraus resultierenden Negativassoziation für die eigenen Produkte unzufrieden.

Quelle: Channel Register

via: Trademarkblog

BPat: Apothekenscout

In der Beschwerdesache 25 W (pat) 86/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Markenanmeldung APOTHEKENSCOUT (Anmeldenummer 300 44 202.5) zu befassen.

Die Wortmarke war für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde.

Das Bundespatentgericht entschied:

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung “APOTHEKENSCOUT” steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht