BPatG: KILL YOUR DARLING

Unter dem Aktenzeichen 32 W (pat) 117/06 hatte sich der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Markeneintragung der Bezeichnung “KILL YOUR DARLING” zu befassen.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen.

Im Zuge des Verfahrens wurde das Klassenverzeichnis von der Anmelderin eingeschränkt und neu gefasst.

Das Bundespatentgericht konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen und gab der Beschwerde statt.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefassten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

USA: Keine Marke für “Cloud Computing”

US-Patentamt stuft den gewünschten Markennamen als Gattungsbegriff ein

Dell ist mit dem Versuch gescheitert, sich den Begriff “Cloud Computing” in den USA markenrechtlich schützen zu lassen. In einer vorläufigen Entscheidung hat das US Patent and Trademark Office (PTO) den Antrag von Dell abgelehnt.

Quelle: ZDNet.de

Das US Patent & Trademark Office führt die Markenanmeldung unter der Serial Number 77139082. Dell beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 40 und 42.