BPatG: Orange/Schwarz III

Aktenzeichen: 28 W (pat) 16/08

Entscheidungsdatum: 25. Juli 2008

Az. der Parallelentscheidungen:
28 W (pat) 15/08
28 W (pat) 17/08
28 W (pat) 18/08
28 W (pat) 19/08
28 W (pat) 20/08
28 W (pat) 21/08
28 W (pat) 22/08
28 W (pat) 23/08
28 W (pat) 24/08
28 W (pat) 25/08
28 W (pat) 57/08

Normen: Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG

Leitsatz:

Orange/Schwarz III

1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2. Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

Quelle: Bundespatentgericht

USA: Gesetzesinitiative zur besseren Durchsetzung gewerblicher Schutzrechten

Der amerikanische Senat hat Ende Juli den Gesetzentwurf “Enforcement of Intellectual Property Rights Act of 2008” (EIPRA) eingebracht. Mit dem Entwurf soll eine Verbesserung bei der Durchsetzung geistiger Schutzrechte erreicht werden.

[…] Insgesamt wird von amerikanischer Seite daran gearbeitet, Produkt- und Markenpiraterie stärker einzudämmen. Das Department of Homeland Security hatte vor wenigen Wochen die Gründung einer neuen Abteilung angekündigt, welche mit dem Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie beauftragt wird.

Quelle: Original ist genial

DPMA: Achtung neue Formulare

Für den Antrag auf Erteilung einer nationalen Marke ist ab 1. September 2008 der nachfolgend abgedruckte Vordruck (W7005) zu verwenden. Der Vordruck einschließlich der erläuternden Hinweise auf der Rückseite bzw. auf dem Beiblatt ist der aktuellen Rechtslage angepasst worden.

Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wurde zum 1. September 2008 aufgehoben (siehe nachfolgenden “Hinweis zu rechtlichen Änderungen bei internationalen Markenregistrierungen zum 1. September 2008”). Ab 1. September 2008 können Anträge auf internationale Registrierung häufiger auf der Grundlage einer nationalen Markenanmeldung gestellt werden. Wird der Antrag auf internationale Registrierung gleichzeitig mit der nationalen Anmeldung eingereicht, ist auf dem nationalen Anmeldeformular das entsprechende Feld anzukreuzen und der internationale Antrag auf dem Formblatt der WIPO beizufügen.

Der Vordruck kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Quelle: DPMA Mitteilung des Präsidenten