Sterne am Markenhimmel

Da die Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des roten Sterns hier im Blog diskutiert wird nachfolgend noch einige Beispiele für Stern-Marken mit Schutz in Deutschland:

Datenbanken:DPMA (DE), HABM (EM Europäische Gemeinschaftsmarken)
Nizzaklasse: 25
Viennaklasse: 010102 (ein Stern)

1. DE00685072

2. DE39858980

3. EM01509165

4. EM02938611

5. EM03241791

Ordnen Sie die Sterne den folgenden Unternehmen zu:
a. NFL Properties
b. Daimler AG
c. Tommy Hilfiger
d. Petit Bateau
e. Montblanc

BPatG: FlowParty/flow

32 W (pat) 18/06

Leitsatz:

FlowParty/flow

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird (Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.

Quelle: Bundespatentgericht