BGH: AKZENTA

AKZENTA

MarkenG § 26 Abs. 1

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04 – OLG Köln
LG Köln

Quelle: Bundesgerichtshof

WIPO: Hoffmann-La Roche gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der WOrld Intellectual Property Organization WIPO hat der Pharmakonzern F. Hoffmann-La Roche AG die Domain tamifluo.com eingeklagt.

Tamiflu ist der Name eines Grippepräparates, das im Zuge der Vogelgrippe zu weltweiter Bekanntheit gelangte. Der Markenname genießt seit 1999 Markenschutz.

(Fall Nr.: No. D2008-0085)
F. Hoffmann-La Roche AG v. Marketing Total S.A.